Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, aber weiterhin in Deutschland wohnen möchte, benötigt eine Grenzgängerbewilligung, bzw. einen sogenannten Ausweis G. Als Voraussetzung hierfür müssen Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz sowie einen festen Wohnsitz in Deutschland (seit mindestens sechs Monaten) nachweisen können.
Wer bereits längere Zeit in der Schweiz arbeitet, denkt möglicherweise irgendwann darüber nach, seinen Wohnsitz teilweise oder auch ganz in das Land der Eidgenossen zu verlegen. Hierfür sind dann andere Formen der Arbeitsbewilligung für die Schweiz notwendig. Zu den verschiedenen Versionen der Arbeitsbewilligung oder Aufenthaltsgenehmigung gehören:
Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) müssen Sie in dem Kanton beantragen, in dem sich Ihre Arbeitsstelle befindet. Es gibt dabei zwei unterschiedliche Varianten der Bewilligung, die Ihnen ausgestellt werden können. Folgende Unterlagen müssen dafür der zuständigen schweizer Behörde vorgelegt werden:
Als Kurzaufenthalter gilt, wer sich in der Schweiz zu einem bestimmten Zweck (z.B. Erwerbstätigkeit) für mindestens drei Monate, aber weniger als ein Jahr aufhält. Aufhalten bedeutet in diesem Fall, dass während dieser Zeit sowohl ein Arbeitsplatz als auch ein Wohnsitz in der Schweiz vorhanden ist.
In der Regel mieten Arbeitnehmer aus Deutschland für diese Zeit eine Wohnung in der Schweiz an. Dort wohnen sie dann unter der Woche, fahren am Wochenende aber zurück zur Familie nach Deutschland. Den Hauptwohnsitz (Erstwohnsitz) in Deutschland können Kurzaufenthalter während dieser Zeit behalten.
Dieser Personenkreis erhält die sogenannte Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), mit einer Gültigkeit von maximal einem Jahr (oder eben solange der Arbeitsvertag dauert). Verlängern Kurzaufenthalter ihr Arbeitsverhältnis in der Schweiz um ein weiteres Jahr, dann kann auch der Ausweis L um weitere 12 Monate verlängert werden.
Durch den Hauptwohnsitz in Deutschland gilt für die Besteuerung eine ähnliche Regelung wie bei der Steuer für Grenzgänger.
Aufenthalter sind Personen, die sich, im Gegensatz zum Kurzaufenthalter, länger als ein Jahr und ebenfalls zu einem bestimmten Zweck (z.B. Erwerbstätigkeit) in der Schweiz aufhalten – also dort arbeiten und auch wohnen. Dieser Personenkreis erhält den sogenannten Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Aufenthalter haben zudem, anders als Grenzgänger und Kurzaufenthalter – nicht mehr die Wahl, ihre Krankenversicherung in der Schweiz oder in Deutschland abzuschließen. Aufenthalter benötigen auf jeden Fall den Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenkasse nach KVG.
Wichtigste Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung sind:
Eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann grundsätzlich jeder deutsche Staatsbürger beantragen, der für insgesamt mindestens zehn Jahre in der Schweiz gearbeitet hat oder derjenige, der mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Besitz einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung war.
Weitere Voraussetzungen für die Bewilligung des Ausweis C sind:
Der deutsche Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung hat seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, d.h. die Familie lebt mittlerweile ebenfalls in der Schweiz, er hat ein Schweizer Konto und zahlt seine Steuern in der Schweiz – ist also quasi dem Schweizer Bürger gleichgestellt. Einzige Ausnahme: Das Wahlrecht beinhaltet die Niederlassungsbewilligung nicht.
Sie möchten nicht mehr länger zwischen Arbeit und Familie hin- und herpendeln, dann nehmen Sie Ihre Familie doch mit in die Schweiz. Das ist allerdings nur möglich, wenn Sie bereits eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Wo liegt der Unterschied?
Folgende Familienangehörige dürfen Ihnen in die Schweiz folgen und sich dort ebenfalls dauerhaft niederlassen:
Nachgezogene Erwachsene und Kinder über 12 Jahre erhalten zunächst eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Sobald sie länger als fünf Jahre am Stück in der Schweiz mit Ihnen zusammenleben, erhalten sie auch eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Kinder unter 12 Jahren erhalten sofort einen Ausweis C (Niederlassungsbewilligung). Hier entfällt also die Wartezeit von fünf Jahren.
Sie besitzen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von maximal fünf Jahren. Dann dürfen Ihnen in Rahmen des Familiennachzugs folgende Familienmitglieder in die Schweiz folgen:
Zudem sollten Sie im Besitz einer Wohnung sein, die groß genug ist, um alle darin unterzubringen. Erst dann erhalten Ihre Familienmitglieder ebenfalls eine Ausweis B, der dieselbe Gültigkeitsdauer hat wie Ihre Aufenthaltsbewilligung.
Bewilligung | Dokument | Dauer | Hauptwohnsitz |
Grenzgänger | Ausweis G | bis 5 Jahre | Deutschland |
Kurzaufenthalt | Ausweis L | bis 12 Monate (Option der Verlängerung um bis zu 12 Monate) | Deutschland |
Aufenthalt | Ausweis B | 5 Jahre | Schweiz |
Niederlassung | Ausweis C | unbegrenzt | Schweiz |
Familienachzug | Ausweis B und Ausweis C möglich | Ausweis B bis 5 Jahre; Ausweis C unbegrenzt | Schweiz |